Have any questions?
+44 1234 567 890
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
Ingenieure Willy Wandrach GmbH
Flurstr. 105 , D-22549 Hamburg
I. Ausschluss anderer Bedingungen
Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen diese Ingenieure Willy Wandrach-Bedingungen zugrunde, sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung vom Besteller anerkannt.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die Ingenieure Willy Wandrach nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, bleiben unverbindlich, auch wenn Ingenieure Willy Wandrach ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebot
Die zu Angeboten von Ingenieure Willy Wandrach gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ingenieure Willy Wandrach behält sich an schriftlichen Unterlagen, wie Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ingenieure Willy Wandrach verpflichtet sich vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
III. Lieferung und Rücktrittsrecht von Ingenieure Willy Wandrach
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftlichte Auftragsbestätigung oder das Angebot von Ingenieure Willy Wandrach alleine maßgebend. Nimmt der Besteller das Angebot von Ingenieure Willy Wandrach nicht rechzeitig an, wird dieses hinfällig. Eine verspätete Auftragsbestätigung ist als neuer Antrag des Bestellers zu werten und bedarf seitens Ingenieure Willy Wandrach einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung, Schweigen von Ingenieure Willy Wandrach gilt nicht als Annahme von Anträgen oder Angeboten des Bestellers. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Ingenieure Willy Wandrach.
Eine Lieferfrist gilt als nur annähernd vereinbart.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch Ingenieure Willy Wandrach und ist eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder wenn Ingenieure Willy Wandrach die Versandbereitschaft der Ware gemeldet hat. Vorzeitige Lieferung ist für Ingenieure Willy Wandrach jederzeit möglich, dann ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen - auch wenn Ingenieure Willy Wandrach mit der Lieferung in Verzug ist - bei Eintritt von Hindernissen, die Ingenieure Willy Wandrach nicht zu vertreten hat. Gleiches gilt, wenn Ingenieure Willy Wandrach Hindernisse nicht mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt abwenden konnte, gleich ob diese Hindernisse im Werk/Lager von Ingenieure Willy Wandrach oder bei deren Unterlieferanten eintreten. Dies gilt insbesondere bei Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und sonstigen erheblichen Betriebsstörungen sowie bei der Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe bei Ingenieure Willy Wandrach. Hindernisse teilt Ingenieure Willy Wandrach in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mit.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden - beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft - die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung im Werk/Lager von Ingenieure Willy Wandrach, mindestens jedoch 0,5 v.H. des Rechnungsbetrags der verzögerten Lieferung für jeden Monat, berechnet.
Ingenieure Willy Wandrach ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Treten Hindernisse im Sinne von oben 3. unvorhersehbar und in ungewöhnlicher Weise auf, steht Ingenieure Willy Wandrach ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
Dies gilt sinngemäß auch, wenn die wirtschaftliche Bedeutung und der Inhalt der von Ingenieure Willy Wandrach übernommenen vertraglichen Verpflichtung sich nachträglich so erheblich verändert oder auf den Betrieb von Ingenieure Willy Wandrach auswirkt, dass eine Anpassung der vertraglichen Verpflichtungen in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich ist oder vom Besteller abgelehnt wird. Insoweit steht Ingenieure Willy Wandrach auch ein Recht zum teilweisen Rücktritt vom Vertrag zu. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen des Rücktritts von Ingenieure Willy Wandrach bestehen nicht. Ingenieure Willy Wandrach ist verpflichtet, nach Erkenntnis der Tragweite der den Rücktritt bedingenden Ereignisse unverzüglich dem Besteller Mitteilung zu machen und alsbald den Rücktritt zu erklären.
Ingenieure Willy Wandrach ist zu Teillieferungen stets berechtigt.
IV. Preis und Zahlung
Sofern nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden von Ingenieure Willy Wandrach die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderung einer vereinbarten fremden Währung oder deren Wechselkurses zum Euro treffen den Besteller.
Die Preise geltend mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk jedoch ausschließlich Verpackung, die zum äußersten Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen wird. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
Zahlungsanweisung, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen die ab Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages berechnet werden, die Weiterbegebung und Prolongation gilt nicht als Erfüllung.
Für Zahlungsfristen gelten die in der Auftragsbestätigung von Ingenieure Willy Wandrach angegebenen Termine. Die Zulässigkeit von Skontoabzügen richtet sich ausschließlich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, ein Skontoabzug ist keinesfalls möglich, wenn im Zeitpunkt der Zahlung andere Forderungen von Ingenieure Willy Wandrach aus Warenlieferungen vom Besteller nicht beglichen worden sind.
Für den Beginn von Zahlungs- und Skontierungsfristen gilt grundsätzlich das Rechnungsdatum von Ingenieure Willy Wandrach. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen spätestens aber 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichartigen Zahlungsaufforderung beim Besteller, stehen Ingenieure Willy Wandrach Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
mindestens zu, soweit höhere Zinsen nicht nachgewiesen werden.
Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht zulässig, wenn Ingenieure Willy Wandrach diese Gegenansprüche bestreitet, es sei denn, sie sind gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden.
V. Gefahrübergang, Versand und Fracht
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten von Ingenieure Willy Wandrach, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers von Ingenieure Willy Wandrach, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf dem Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die Ingenieure Willy Wandrach nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Ingenieure Willy Wandrach gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller, auch wenn sie Mängel aufweisen, unbeschadetder Rechte aus Abschnitt VII, zunächst entgegen zu nehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Von Ingenieure Willy Wandrach gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum von Ingenieure Willy Wandrach. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei Ingenieure Willy Wandrach.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte von Ingenieure Willy Wandrach beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt an Ingenieure Willy Wandrach ab, die diese Abtretung bereits jetzt annehmen. Ungeachtet der Abtretung von Ingenieure Willy Wandrach ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber Ingenieure Willy Wandrach nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen von Ingenieure Willy Wandrach hat der Besteller unverzüglich sämtliche erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung gegenüber Ingenieure Willy Wandrach zu machen. Ingenieure Willy Wandrach kann jederzeit die Abtretung offenlegen und die Forderung einziehen und vom Besteller verlangen, die Abtretung seinen Vertragspartnern bekannt zu geben.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für Ingenieure Willy Wandrach vor, ohne dass für Ingenieure Willy Wandrach hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Ingenieure Willy Wandrach gehörenden Waren steht Ingenieure Willy Wandrach der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltesware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Ingenieure Willy Wandrach und der Besteller darüber einig, dass der Besteller Ingenieure Willy Wandrach im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese neue Sache unentgeltlich für Ingenieure Willy Wandrach verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Besteller Ingenieure Willy Wandrach unverzüglich schriftlich unter Übergabe aller für eine Intervention von Ingenieure Willy Wandrach notwendigen Unterlagen mitzuteilen.
Ingenieure Willy Wandrach verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zur sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden aus Diebstahl, Bruch-, Sturm-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige von Ingenieure Willy Wandrach verlangte, versicherbare Risiken zu versichern.
VII. Mängelansprüche und Ausschluss von Mängelansprüchen
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Zugang der Ware beim Besteller. Der Besteller hat die Ware unverzüglich gründlich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich bei Ingenieure Willy Wandrach anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen, es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Wird eine andere als die bestellte Ware oder eine von der Bestellung abweichende Menge an Waren geliefert und dies vom Besteller nicht unverzüglich angezeigt, gilt die Ware als genehmigt und Mängelansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abweichung ist so erheblich, dass eine Genehmigung des Bestellers von Ingenieure Willy Wandrach als ausgeschlossen betrachtet werden muss.
Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen seiner Ansprüche wegen des Mangels selbst, für den Zeitpunkt seiner Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.
Bei Lieferung von gebrauchten Waren sind Mängelansprüche grundsätzlich ausgeschlossen.
Ingenieure Willy Wandrach haftet nicht für natürliche Abnutzung, für Schäden an Verschleißteilen wie Dichtungen, Lagern und ähnlichem, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Ware, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder chemischen, elektrochemischen und elektrischen Einflüssen, es sei denn, Ingenieure Willy Wandrach habe diese zu verantworten. Insbesondere bestehen keine Mängelansprüche bei Verstößen des Bestellers gegen mitgelieferte Betriebsanleitungen, deren Vorgaben strikt und ausnahmslos einzuhalten sind. Abweichungen des Bestellers von den Vorgaben der Betriebsanleitungen sind von Ingenieure Willy Wandrach ausdrücklich schriftlich zu genehmigen.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von Ingenieure Willy Wandrach Änderungen an der Ware vornimmt.
Bei Mängeln der gelieferten Ware leistet Ingenieure Willy Wandrach nach ihrer Wahl zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Sachmängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die von Ingenieure Willy Wandrach gelieferte Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Nettokaufpreis der von Ingenieure Willy Wandrach gelieferten Ware und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nur dann nicht, wenn Ingenieure Willy Wandrach die pflichtwidrige Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch Ingenieure Willy Wandrach nicht. Der Inhalt von Betriebsanleitungen und Produktbeschreibungen von Ingenieure Willy Wandrach stellt keine Garantie dar, auch wenn als Beschaffenheit der von Ingenieure Willy Wandrach gelieferten Ware der Inhalt der Produktbeschreibung oder der Betriebsanleitung von Ingenieure Willy Wandrach als vereinbart gilt.
Führt die Benutzung der von Ingenieure Willy Wandrach gelieferten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten oder ähnlichen Rechten im Inland, wird Ingenieure Willy Wandrach auf ihre Kosten dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Verletzung von Schutzrechten oder Urheberrechten oder ähnlichen Rechten im Inland nicht mehr besteht. Rechte des Bestellers wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten oder Rechten ähnlicher Art im Ausland, ist ausgeschlossen.
Ist die Beseitigung der Verletzung von gewerblichem Schutzrecht oder Urheberrechten oder ähnlichen Rechten im In- und Ausland zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen Ingenieure Willy Wandrach nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter diesen Voraussetzungen steht auch Ingenieure Willy Wandrach ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Ingenieure Willy Wandrach wird dem Besteller nur vom unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen in- oder ausländischer Inhaber von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten oder ähnlichen Rechten freistellen. Aufrechnung oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, wenn solche Ansprüche von Ingenieure Willy Wandrach nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
In jedem Fall gelten folgende Haftungsbeschränkungen:
VIII. Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Ingenieure Willy Wandrach überhaupt nicht.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung von Ingenieure Willy Wandrach von vorneherein auf den nach Art der Lieferung der Ware von Ingenieure Willy Wandrach oder der Leistung von Ingenieure Willy Wandrach vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter von Ingenieure Willy Wandrach und Erfüllungsgehilfen.
Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Diese Haftungsbeschränkungen gelten weiter nicht, wenn Ingenieure Willy Wandrach grobes Verschulden vorwerfbar ist und wenn dem Besteller Ingenieure Willy Wandrach zurechenbare Körper- oder Gesundheitsschäden entstehen oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Dem Besteller stehen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gleich.
Kommt Ingenieure Willy Wandrach mit ihren vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, ist von vornherein der vom Besteller zu beanspruchende Verzugsschaden auf 5 % des Nettoverkaufspreises der betroffenen Ware beschränkt.
Unbeschadet dieser Haftungsbeschränkungen im Übrigen, bestehen Ansprüche des Bestellers gegen Ingenieure Willy Wandrach wegen der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte oder sonstiger Rechte nur, wenn
a) ein Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und eine Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht worden ist, dass der Besteller die Ware selbst oder durch Dritte eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat,
b) der Besteller Ingenieure Willy Wandrach unverzüglich von geltend gemachten Ansprüchen wegen der genannten Rechte unterrichtet und Ingenieure Willy Wandrach in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Durchführung der Modifizierung der Ware durch Ingenieure Willy Wandrach ermöglicht, und
c) Ingenieure Willy Wandrach alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung mit jedermann vorbehalten bleiben und der Besteller nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Ingenieure Willy Wandrach Abwehrmaßnahmen oder außergerichtliche Regelungen oder gerichtliche Vergleiche trifft.
IX. Reparaturaufträge
Reparaturaufträge unabhängig von Mängelgewährleistungsverpflichtungen sind sofort, rein netto Kasse, zahlbar. Ingenieure Willy Wandrach ist berechtigt, Gegenstände gegen Nachnahme an den Besteller zurückzusenden oder bei Abholung Barzahlung zu verlangen. Demontage- und Frachtkosten im Zusammenhang mit Reparaturen können von Ingenieure Willy Wandrach in Rechnung gestellt werden, auch wenn kein Reparaturauftrag erteilt wird (Rückversand der Ware dann im zerlegten Zustand).
X. Datenschutz
Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu Ingenieure Willy Wandrach zugehenden Geschäfts- und personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage von Ingenieure Willy Wandrach gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
XI. Betriebsanleitungen und Weitergabe dieser Vorgaben an Dritte
Betriebsanleitungen legen wir in Deutsch bei, wenn dies aufgrund der Bestellung erforderlich erscheint. Im Übrigen hat der Besteller die Betriebsanleitung bei uns anzufordern. Die Bereitstellung von Betriebsanleitungen in anderen Sprachen bedarf besonderer Vereinbarung.
Die Vorgaben unserer Betriebsanleitungen sind strikt und ausnahmslos einzuhalten. Abweichungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von Ingenieure Willy Wandrach möglich. Verstöße gegen die Vorgaben der Betriebsanleitung führen zum Verlust von Mängelansprüchen (vgl. VIII. 2. zweiter Absatz oben).
Der Besteller verpflichtet sich, seinen Abnehmern die Vorgaben unserer Betriebsanleitungen ausnahmslos, zur Vermeidung etwaiger produkthaftungsrechtlicher Ansprüche und Rückgriffsansprüche gemäß §§ 474 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), weiterzugeben und seine Abnehmer zur Einhaltung unserer Betriebsanleitungen zu verpflichten.
Unterlässt der Besteller die Aufgabe der Vorgaben unserer Betriebsanleitungen, hat der Besteller Ingenieure Willy Wandrach im Innenverhältnis von allen sich hieraus ergebenden Mängelansprüchen, produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen aus Unerlaubter Handlung und sonstigen Ansprüchen vollständig freizustellen.
XII. Bauleistungen
Übernimmt Ingenieure Willy Wandrach Bauleistungen für den Besteller, gilt ergänzend zu individuellen vertraglichen Vereinbarungen die VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B), in ihrer jeweils neuesten Fassung.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von Ingenieure Willy Wandrach aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller ist der Sitz von Ingenieure Willy Wandrach.
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis von Ingenieure Willy Wandrach mit dem Besteller sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit herrührende Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz von Ingenieure Willy Wandrach bestimmt. Ingenieure Willy Wandrach steht es jedoch frei, auch am Sitz des Lieferanten wegen aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zu klagen.
Das Vertragsverhältnis zwischen Ingenieure Willy Wandrach und dem Besteller unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des „Einheitlichen UN-Kaufrechts“ (CISG).
XIV. Salvatorische Klausel
Soweit Vorschriften dieser Bedingungen durch entgegenstehende Bestimmungen des im Bereich der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts (mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG), welches ausgeschlossen ist) unwirksam sind, besteht Einigkeit zwischen Ingenieure Willy Wandrach und dem Besteller, dass die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten, anzuwenden sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen Ingenieure Willy Wandrach und dem Besteller einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftliches Ergebnis dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Ergebnis möglichst nahe kommt.
Sollten Haftungsbeschränkungen hinsichtlich der angegebenen Wertgrenzen oder Prozentsätze zu niedrig sein, gelten die von der Rechtsprechung im Bereich des Landgerichts Hamburg angenommenen Untergrenzen hinsichtlich solcher Wertgrenzen oder Prozentsätze als vereinbart, wenn dies zu einem höheren Schadenersatzanspruch führt, als ursprünglich mit diesen Bedingungen vorgesehen.